Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der motus Werbeagentur,
Inh. Richard Wehler (im folgenden kurz: motus)

1. Allgemeines

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von motus – bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen, vorherigen Zustimmung durch motus.

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Mündliche Angebote und Preise von motus sind freibleibend und unverbindlich.

Soweit einzelvertraglich oder zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Leistungen/Lieferungen von motus und deren Berechnung stets die am Tage des Vertragsabschlusses gültige Preisliste von motus.

Die Preise von motus verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Unsere Rechnungen sind, soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, ohne Abzug spätestens bei Rechnungslegung fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei bargeldlosen Zahlungen ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht die Absendung des Geldes, sondern dessen unwiderrufliche Ankunft auf unserem Konto maßgeblich.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Hereingabe von Wechseln bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns.; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Vertragspartners von motus.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners von motus sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen/Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sofort fällig zu stellen.

Ist der Vertragspartner von motus Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten oder gerichtlich nicht festgestellten Gegenansprüche des Vertragspartners von motus nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, ist motus berechtigt, dem Vertragspartner für die Vermittlung, Betreuung und Abwicklung von sämtlichen Drittleistungen wie z. B. Dienst- und Produktionsleistungen oder Produkten eine HandlingFee auf den jeweiligen Auftragswert der Drittleistungen zu berechnen.

Sämtliche Kreativleistung von motus ist Künstlersozialabgabepflichtig (KSK-Abgabe).

3. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners von motus, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartners von motus zur Herausgabe verpflichtet.

Ist der Vertragspartner von motus Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

4. Eigenwerbung

Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, ist motus unter Einschluss der hierzu erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte berechtigt, unter namentlichen Hinweis auf den Vertragspartner von motus die für diesen erbrachten Leistungen, insbesondere die für ihn geschaffenen Werbemittel, für Eigenwerbung zu verwenden (z.B. bei Präsentationen der Werbeagentur, Selbstdarstellungen, Firmenbroschüren usw.).

5. Übertragung von Rechten und Pflichten

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners von motus aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung, soweit der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt.

6. Annullierungskosten

Tritt der Vertragspartner von motus unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann motus unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% der vertraglich geschuldeten Auftragsvergütung (netto) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Vertragspartner von motus wird ausdrücklich gestattet, motus nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.

7. Haftung

Die Haftung von motus für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, wird auf die Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung begrenzt. Dasselbe gilt für Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von motus entsprechend.

Für Schäden, die durch unsere Zulieferer entstanden sind (Druckereien, Übersetzer, Fotografen, Illustratoren, Messebauer, Botendienste, Transportunternehmen etc.), ist motus nicht haftbar zu machen, auch wenn die Beauftragung durch motus erfolgte.
Dies gilt insbesondere für fehlerhafte Übersetzungen oder fehlerhaftes Korrektorat und Lektorat.

motus werden vom Auftraggeber nur solche Vorlagen (Fotografien, Dateien, Texte, Videos, etc.) überlassen, zu deren Verwendung und Weitergabe der Auftraggeber berechtigt ist und die frei von sämtlichen Rechten Dritter (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Hausrecht, Design- und Markenrechte, etc.) sind. Der Auftraggeber hält motus von Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.

Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen, die in der Rechnung bzw. Lizenzübertragung vermerkt sind, einzuhalten. Für einen Verstoß ist der Kunde verantwortlich und kann motus nicht in Haftung nehmen.

8. Korrekturabzug, Freigabeerklärung und Terminverzögerungen

Werbemittel, wie beispielsweise Zeitungsanzeigen, Internetauftritte usw., erhält der Vertragspartner von motus vor Produktion/Veröffentlichung zur sachlichen und inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem Korrekturabzug/Muster mit einem Freigabestempel übersandt (Freigabeerklärung). Das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Vertragspartner von motus unverzüglich zu vermerken und ebenso unverzüglich die Freigabeerklärung an motus zurückzuleiten.

Geht das Ergebnis der Freigabeerklärung nicht unverzüglich bei motus ein, so verschieben sich Liefertermine/Veröffentlichungstermine mindestens um die Zeitspanne vom Tag der Absendung der Freigabeerklärung an den Vertragspartner von motus bis zum Tag deren rücklaufenden Zugangs bei motus. Ist die Veröffentlichung zu bestimmten Zeitabschnitten, wie beispielsweise Zeitungsinserationen zum Wochenende, geschuldet, verschiebt sich in diesem Fall der Liefertermin / Veröffentlichungstermin auf den entsprechenden nächst möglich folgenden Termin.

9. Herausgabe von Rohdaten und Quelldaten

Die von motus erstellten Rohdaten oder Quelldaten (kurz Vorlagen) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Für eine Herausgabe bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Mehrpreis für die Herausgabe sind 50% der Gesamtkosten für die Vorlage (Idee, Konzeption, Gestaltung, Satz, Reinzeichnung, Erstellung der Druckvorlage, Jobhandling und Nutzungsrechte).

10. Versandwege

Versendungen erfolgen auf Risiko des Vertragspartners von motus. Die Versendung von Druckunterlagen, Freigabeerklärungen oder anderen wichtigen Unterlagen erfolgt durch Boten oder ähnlichen privaten Dienstleistern, sofern vertraglich ausdrücklich nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.

11. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Berlin.

Bei allen Streitigkeiten, auch für den Fall eines nicht wirksamen Vertrages, ist, wenn der Vertragspartner von motus Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Berlin. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners von motus zu klagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Vertragspartner von motus seinen Firmensitz im Ausland hat.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des mit motus geschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder diese AGB oder der mit motus geschlossene Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen haben die Parteien eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung nach ihrem rechtlichen Gehalt und ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke haben die Parteien zur Ausfüllung der Lücke eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die sie nach dem Gesamtgehalt dieser AGB und/oder des mit motus geschlossenen Vertrages und seinen rechtlichen Regelungen bei Abschluss dieses Vertrages oder einer späteren Änderung vereinbart hätten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das Vorhandensein der Lücke bedacht hätten.